Vereinssatzung

Verein zur Förderung der Gesundheitsversorgung von Frauen e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: Verein zur Förderung von Frauengesundheit e.V
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist im Vereinsregister eingetragen

§ 2 Ziele des Vereins

  1. Der Verein zur Förderung von Frauengesundheit e.V. initiiert, fördert und unterstützt Projekte, Organisationen, Institutionen, Gruppen oder Einzelpersonen, die folgende Ziele verfolgen:
    • Verminderung der Risiken bei Schwangerschaft und Geburt
    • Prävention und Behandlung sexuell übertragbarer Erkrankungen
    • Prävention, Diagnostik und Therapie gynäkologischer Krebserkrankungen und deren Vorstufen
    • Prävention und Schutz vor sexueller Gewalt Selbsthilfegruppen mit satzungskonformen Zielen
  2. Der Verein fördert Projekte und Initiativen, die durch Ausbildung/Training von Ärztinnen/Ärzten, nicht-ärztlichem Personal sowie Beraterinnen und Beratern oder durch andere geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Frauengesundheit beitragen können.
  3. Der Verein initiiert und fördert die Planung und Durchführung von Veranstaltungen, die den Statuten und Zielen des Vereins entsprechen und diesem dient.

§ 3 Mittel des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirt- schaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet. Die Mitglieder erhalten aus den Mitteln des Vereins keinerlei Zuwendungen ohne Rechtsgrund. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

§ 4 Mitgliedschaften

  1. Mitglieder des Vereins sind die an der Gründungsversammlung beteiligten Personen. Weitere Mitglieder des Vereins können Personen und Organisationen werden, die die Satzung anerkennen und die Vereinszwecke fördern wollen.
  2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf (deren schriftlichen) Antrag durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand zum Ablauf des Kalenderjahres.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein noch festzusetzender Jahresbeitrag erhoben.

§ 6 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Haftung der Vorstandsmitglieder für rechtsgeschäftliche Handlungen für den Verein ist beschränkt auf die Beteiligung am Vereinsvermögen.

§ 8 Aufgaben des Vorstands

Aufgaben des Vorstands sind

  • die Erstellung des Jahresberichtes
  • die Erstellung des Kassenberichtes
  • die Führung der laufenden und anfallenden Geschäfte
  • Entscheidungen über die Verwendung der Vereinsmittel

§ 9 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Nach Möglichkeit erfolgt eine Neuwahl.

§ 10 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben

Die Mitgliederversammlung findet möglichst jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde unabhängig davon, wie viele Mitglieder erschienen sind.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und einem Mitglied des Vorstands _ zu unterzeichnen ist.

§ 11 Schlussbestimmung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die weitergehende Förderung der unter § 3 der Satzung formulierten Vereinsziele. Die Bestimmung obliegt dem Vorstand nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen, gemeinnützigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.


Vorstehende Satzung wurde am 17.10.1997 von der Gründerversammlung in Karlsruhe beschlossen.

Die vorstehende geänderte Fassung der Satzung auf der Mitgliederversammlung am 10.07.2010 in Karlsruhe beschlossen.